dRGBl. I S 177/1935
Änderungen durch diese Kundmachung
Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens
neu
§ 0↗RIS↗
§ 23neu
Abschnitt römisch drei
Übergangsvorschriften
Paragraph 23
Solange für die Gesundheitsämter keine Reichsgebührenordnung erlassen ist (Paragraph 7, des Gesetzes), haben die Ämter für die Erfüllung der ihnen im Paragraph 3, des Gesetzes übertragenen Aufgaben Gebühren nach Gebührenordnungen des Landes oder der Kreise zu erheben. Das Nähere regelt die oberste Landesbehörde.