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dRGBl. I S 177/1935

in Kraft ab 01.12.1938 ALEX↗
Kundmachung dRGBl. I S 177/1935× zu Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens×

Änderungen durch diese Kundmachung

Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens neu § 0↗RIS↗
§ 23neu
in Kraft ab 01.12.1938 · idF dRGBl. I S 177/1935 § 23↗RIS↗

Abschnitt römisch drei
Übergangsvorschriften

Paragraph 23

Solange für die Gesundheitsämter keine Reichsgebührenordnung erlassen ist (Paragraph 7, des Gesetzes), haben die Ämter für die Erfüllung der ihnen im Paragraph 3, des Gesetzes übertragenen Aufgaben Gebühren nach Gebührenordnungen des Landes oder der Kreise zu erheben. Das Nähere regelt die oberste Landesbehörde.