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dRGBl. I S 177/1935

in Kraft ab 01.12.1938 ALEX↗
Kundmachung dRGBl. I S 177/1935× zu Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens×

Änderungen durch diese Kundmachung

Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens neu § 0↗RIS↗
§ 24neu
in Kraft ab 01.12.1938 · idF dRGBl. I S 177/1935 § 24↗RIS↗

Paragraph 24

Macht der Übertritt eines Beamten in den Dienst des Landes oder eines Kreises einen Wechsel des Wohnsitzes notwendig, so ist der neue Dienstherr verpflichtet, Umzugskosten und Trennungsentschädigung (Wohnungsbeihilfe) wie für unmittelbare Staatsbeamte zu leisten.