dRGBl. I S 177/1935
Änderungen durch diese Kundmachung
Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens
neu
§ 0↗RIS↗
§ 24neu
Paragraph 24
Macht der Übertritt eines Beamten in den Dienst des Landes oder eines Kreises einen Wechsel des Wohnsitzes notwendig, so ist der neue Dienstherr verpflichtet, Umzugskosten und Trennungsentschädigung (Wohnungsbeihilfe) wie für unmittelbare Staatsbeamte zu leisten.