dRGBl. I S 177/1935
Änderungen durch diese Kundmachung
Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens
neu
§ 0↗RIS↗
§ 8neu
Paragraph 8
Zu den Anstalten und Einrichtungen, die nach Paragraph 3, Absatz 3, des Gesetzes in der Verwaltung der bisherigen Träger verbleiben, gehören auch Medizinal- und bakteriologische Untersuchungsstellen sowie Lebensmitteluntersuchungsstellen.