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dRGBl. I S 1856/1939

in Kraft ab 21.09.1939 ALEX↗
Kundmachung dRGBl. I S 1856/1939× zu Sicherstellung der Gasversorgung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Sicherstellung der Gasversorgung neu § 0↗RIS↗
§ 1neu
in Kraft 21.09.1939 – 31.12.2009 · idF dRGBl. I S 1856/1939 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999 § 1↗RIS↗

Erster Abschnitt

Aufgaben der Bezirkswirtschaftsämter

und der Industrie- und Handelskammern

Paragraph eins

Die Bezirkswirtschaftsämter können

  1. Litera a
    die Abgabe des zur Verfügung stehenden Gases an die Verbraucher nach dem Grad der Dringlichkeit regeln und den Gasversorgungsunternehmen die hierzu erforderlichen Anweisungen erteilen;
  2. Litera b
    Verbraucher vom Gasbezug dauernd oder vorübergehend ausschließen oder in der Gasabnahme beschränken und den Verbrauchern die erforderlichen Anweisungen erteilen;
  3. Litera c
    alle Maßnahmen treffen, die die Aufrechterhaltung der Gasversorgung der wichtigen Verbraucher sicherstellen. In die Zuständigkeit anderer Behörden und Stellen darf nicht eingegriffen werden.