die Abgabe des zur Verfügung stehenden Gases an die Verbraucher nach dem Grad der Dringlichkeit regeln und den Gasversorgungsunternehmen die hierzu erforderlichen Anweisungen erteilen;
dRGBl. I S 1856/1939
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1neu
Erster Abschnitt
Aufgaben der Bezirkswirtschaftsämter
und der Industrie- und Handelskammern
Paragraph eins
Die Bezirkswirtschaftsämter können
- Litera a
- Litera bVerbraucher vom Gasbezug dauernd oder vorübergehend ausschließen oder in der Gasabnahme beschränken und den Verbrauchern die erforderlichen Anweisungen erteilen;
- Litera calle Maßnahmen treffen, die die Aufrechterhaltung der Gasversorgung der wichtigen Verbraucher sicherstellen. In die Zuständigkeit anderer Behörden und Stellen darf nicht eingegriffen werden.