Absatz eins,Die Bezirkswirtschaftsämter können die Unternehmen und die verantwortlichen Leiter der Unternehmen durch Erzwingungsstrafen, deren Höchstmaß unbeschränkt ist, oder durch unmittelbaren Zwang zur Befolgung ihrer Anordnungen anhalten. Die Erzwingungsstrafen werden auf Ersuchen der Bezirkswirtschaftsämter von den Finanzämtern nach den Vorschriften der Reichsabgabeverordnung und der zu ihrer Durchführung ergangenen und noch ergehenden Bestimmungen, in der Ostmark nach Paragraph 3, des österreichischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 276 aus 1925,), beigetrieben.
dRGBl. I S 1856/1939
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 10neu
Paragraph 10
- Absatz 2,Soweit Gemeinden (Gemeindeverbände) oder deren Beamte zur Befolgung von Anordnungen angehalten werden sollen; richtet sich das Verfahren nach den hierfür geltenden verwaltungsrechtlichen Vorschriften.