dRGBl. I S 1856/1939
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 11neu
Paragraph 11
Wegen eines Schadens, der durch Maßnahmen entsteht, die in Durchführung dieser Verordnung oder ihrer Durchführungsvorschriften getroffen werden, wird eine Entschädigung grundsätzlich nicht gewährt. In Fällen besonderer Härte kann der Reichswirtschaftsminister eine Entschädigung gewähren.