dRGBl. I S 1856/1939
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 2neu
Paragraph 2
Die Bezirkswirtschaftsämter können den Industrie- und Handelskammern Befugnisse aus Paragraph eins, für deren Zuständigkeitsbereich übertragen. Die Industrie- und Handelskammern sind dabei an die fachlichen Weisungen der Bezirkswirtschaftsämter gebunden.