dRGBl. I S 1856/1939
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 3neu
Paragraph 3
Der Reichswirtschaftsminister kann die Ausübung der Befugnisse gemäß Paragraph eins, auf einzelne Bezirkswirtschaftsämter und Industrie- und Handelskammern beschränken und den örtlichen Zuständigkeitsbereich abweichend von den sonstigen Zuständigkeiten bestimmen.