dRGBl. I S 1856/1939
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 4neu
Zweiter Abschnitt
Verhältnis zum Energiewirtschaftsgesetz
Paragraph 4
Die Bestimmungen des Energiewirtschaftsgesetzes vom 13. Dezember 1935 (Reichsgesetzbl. römisch eins S. 1451) bleiben auch während der Geltungsdauer dieser Verordnung aufrechterhalten, soweit nicht in dieser Verordnung ein anderes bestimmt ist.