dRGBl. I S 1856/1939
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 5neu
Paragraph 5
Einer Anzeige gemäß Paragraph 4, des Energiewirtschaftsgesetzes bedarf es für die Stillegung von Gasversorgungsanlagen nicht, wenn diese im Rahmen des Paragraph eins, dieser Verordnung angeordnet wird.