Absatz eins,Werden einzelne Verbraucher oder Verbrauchergruppen gemäß Paragraph eins, Buchst. b dieser Verordnung vom Gasbezug ausgeschlossen, so findet die allgemeine Anschluß- und Versorgungspflicht (Paragraph 6, des Energiewirtschaftsgesetzes) insoweit keine Anwendung.
dRGBl. I S 1856/1939
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 6neu
Paragraph 6
- Absatz 2,Paragraph 6, Absatz 5, des Energiewirtschaftsgesetzes wird für die Geltungsdauer dieser Verordnung außer Kraft gesetzt.