dRGBl. I S 1856/1939
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 7neu
Dritter Abschnitt
Sonstige Maßnahmen
Paragraph 7
Die in Paragraphen eins, 2, dieser Verordnung genannten Stellen können von Gasversorgungsunternehmen und anderen Betrieben jede Auskunft über ihre technischen und wirtschaftlichen Verhältnisse verlangen, soweit der Zweck dieser Verordnung es erfordert. Sie können ferner im Rahmen ihrer Befugnisse bestimmte technische und wirtschaftliche Vorgänge und Tatbestände bei Gasversorgungsunternehmen mitteilungspflichtig machen.