dRGBl. I S 1856/1939
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 8neu
Paragraph 8
Die Personen, deren sich die in Paragraphen eins, 2, dieser Verordnung genannten Stellen zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten bedienen, und deren Gehilfen dürfen vorbehaltlich der dienstlichen Berichterstattung die bei Wahrnehmung ihres Dienstes erlangten Kenntnisse von Geschäfts- und Betriebsverhältnissen nicht unbefugt verwerten oder an andere mitteilen. Über andere Tatsachen, an deren Nichtbekanntwerden ein öffentliches Interesse oder ein berechtigtes Interesse der Betroffenen besteht, haben sie Verschwiegenheit zu wahren. Diese Pflichten werden durch Ausscheiden aus dem Dienst oder Beendigung der Tätigkeit nicht berührt. Angestellte sind auf gewissenhafte Erledigung ihrer Obliegenheiten durch Handschlag zu verpflichten.