dRGBl. I S 1856/1939
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 9neu
Paragraph 9
Mit Gefängnis und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, wer Paragraph 8, zuwider seine Pflicht zur Verschwiegenheit verletzt oder die Kenntnisse von Geschäfts- oder Betriebsverhältnissen unbefugt verwertet.