Absatz eins,Die Vorschriften des Paragraph 4, Absatz 2, des Energiewirtschaftsgesetzes vom 13. Dezember 1935 (Reichsgesetzbl. römisch eins S. 1451) über die Fristen für die Beanstandung und Untersagung energiewirtschaftlicher Vorhaben und über das Untersagungsverfahren werden bis auf weiteres außer Kraft gesetzt. Dies gilt auch für Fristen, bis zur Zeit des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits laufen.
dRGBl. I S 1950/1939
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1neu
Paragraph eins
- Absatz 2,Der Reichswirtschaftsminister kann energiewirtschaftliche Vorhaben auch ohne voherige Beanstandung untersagen.