die gesundheitlichen Verhältnisse des Bezirkes zu beobachten;
dRGBl. I S 215/1935
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1neu
Abschnitt römisch eins
Aufgaben und Stellung des Gesundheitsamtes
Paragraph eins
Das Gesundheitsamt hat die ihm gesetzlich obliegenden Aufgaben nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten durchzuführen.
Es hat insbesondere
- Ziffer eins
- Ziffer 2die Durchführung der Gesundheitsgesetzgebung zu überwachen;
- Ziffer 3sich auf Erfordern der zuständigen Behörden in Angelegenheiten des Gesundheitswesens gutachtlich zu äußern und ihnen Vorschläge zur Abstellung von Mängeln und zur Förderung der Volksgesundheit zu unterbreiten;
- Ziffer 4die der gesundheitlichen Für- und Vorsorge erforderlichen Untersuchungen und Feststellungen vorzunehmen;
- Ziffer 5amtliche Zeugnisse in allen Fällen auszustellen, in denen die Beibringung eines amtsärztlichen Zeugnisses vorgeschrieben ist.