Rechtstracker.at

dRGBl. I S 215/1935

in Kraft ab 01.12.1938 ALEX↗
Kundmachung dRGBl. I S 215/1935× zu Dienstordnung – Allgemeiner Teil×

Änderungen durch diese Kundmachung

Dienstordnung – Allgemeiner Teil neu § 0↗RIS↗
§ 1neu
in Kraft ab 01.12.1938 · idF dRGBl. I S 215/1935 § 1↗RIS↗

Abschnitt römisch eins
Aufgaben und Stellung des Gesundheitsamtes

Paragraph eins

Das Gesundheitsamt hat die ihm gesetzlich obliegenden Aufgaben nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten durchzuführen.

Es hat insbesondere

  1. Ziffer eins
    die gesundheitlichen Verhältnisse des Bezirkes zu beobachten;
  2. Ziffer 2
    die Durchführung der Gesundheitsgesetzgebung zu überwachen;
  3. Ziffer 3
    sich auf Erfordern der zuständigen Behörden in Angelegenheiten des Gesundheitswesens gutachtlich zu äußern und ihnen Vorschläge zur Abstellung von Mängeln und zur Förderung der Volksgesundheit zu unterbreiten;
  4. Ziffer 4
    die der gesundheitlichen Für- und Vorsorge erforderlichen Untersuchungen und Feststellungen vorzunehmen;
  5. Ziffer 5
    amtliche Zeugnisse in allen Fällen auszustellen, in denen die Beibringung eines amtsärztlichen Zeugnisses vorgeschrieben ist.