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dRGBl. I S 215/1935

in Kraft ab 01.12.1938 ALEX↗
Kundmachung dRGBl. I S 215/1935× zu Dienstordnung – Allgemeiner Teil×

Änderungen durch diese Kundmachung

Dienstordnung – Allgemeiner Teil neu § 0↗RIS↗
§ 11neu
in Kraft ab 01.12.1938 · idF dRGBl. I S 215/1935 § 11↗RIS↗

Paragraph 11

  1. Absatz eins,Staatliche Gesundheitsämter führen ein Dienstsiegel mit dem Landeswappen und der Umschriftung: „Staatliches Gesundheitsamt des (Stadt-, Land-)Kreises ..........“, kommunale das Dienstsiegel der Gemeinde (des Gemeindeverbandes). Nebenstellen eines Gesundheitsamtes führen kein Dienstsiegel.
  2. Absatz 2,Am Dienstgebäude des Gesundheitsamtes ist ein Schild mit entsprechender Aufschrift anzubringen; Bezirks- und Nebenstellen sind als solche zu bezeichnen.