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dRGBl. I S 215/1935

in Kraft ab 01.12.1938 ALEX↗
Kundmachung dRGBl. I S 215/1935× zu Dienstordnung – Allgemeiner Teil×

Änderungen durch diese Kundmachung

Dienstordnung – Allgemeiner Teil neu § 0↗RIS↗
§ 12neu
in Kraft ab 01.12.1938 · idF dRGBl. I S 215/1935 § 12↗RIS↗

Paragraph 12

  1. Absatz eins,Aufträge erhält das Gesundheitsamt durch die vorgesetzte Dienstbehörde, soweit im nachstehenden nichts anderes bestimmt ist.
  2. Absatz 2,Das staatliche Gesundheitsamt hat Ersuchen des Leiters des Kreises (Paragraph 2, der Ersten Durchführungsverordnung) in Angelegenheiten des Gesundheitswesens zu befolgen.
  3. Absatz 3,Der Reichsminister des Innern bestimmt, welche Behörden oder Dienststellen Gesundheitszeugnisse vom Gesundheitsamt unmittelbar anfordern können.