Absatz eins,Aufträge erhält das Gesundheitsamt durch die vorgesetzte Dienstbehörde, soweit im nachstehenden nichts anderes bestimmt ist.
dRGBl. I S 215/1935
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 12neu
Paragraph 12
- Absatz 2,Das staatliche Gesundheitsamt hat Ersuchen des Leiters des Kreises (Paragraph 2, der Ersten Durchführungsverordnung) in Angelegenheiten des Gesundheitswesens zu befolgen.
- Absatz 3,Der Reichsminister des Innern bestimmt, welche Behörden oder Dienststellen Gesundheitszeugnisse vom Gesundheitsamt unmittelbar anfordern können.