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dRGBl. I S 215/1935

in Kraft ab 01.12.1938 ALEX↗
Kundmachung dRGBl. I S 215/1935× zu Dienstordnung – Allgemeiner Teil×

Änderungen durch diese Kundmachung

Dienstordnung – Allgemeiner Teil neu § 0↗RIS↗
§ 19neu
in Kraft ab 01.12.1938 · idF dRGBl. I S 215/1935 § 19↗RIS↗

Paragraph 19

  1. Absatz eins,Die Ärzte des Gesundheitsamtes sollen mit den übrigen Ärzten ihres Bezirkes und den ärztlichen Organisationen möglichst nahe wissenschaftliche und berufliche Beziehungen unterhalten.
  2. Absatz 2,Bei amtlichen Ermittlungen und Feststellungen soll das Gesundheitsamt den behandelnden Arzt nach Möglichkeit benachrichtigen.
  3. Absatz 3,Bezüglich der Ermittlung und Feststellung von übertragbaren Krankheiten verbleibt es bei den gesetzlichen Vorschriften.