dRGBl. I S 215/1935
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 20neu
Paragraph 20
Für Privatpersonen darf das Gesundheitsamt amtliche Zeugnisse nur ausstellen, wenn die Begutachtung als Dienstaufgabe erklärt ist (Paragraph 3, des Gesetzes).
Für Privatpersonen darf das Gesundheitsamt amtliche Zeugnisse nur ausstellen, wenn die Begutachtung als Dienstaufgabe erklärt ist (Paragraph 3, des Gesetzes).