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dRGBl. I S 215/1935

in Kraft ab 01.12.1938 ALEX↗
Kundmachung dRGBl. I S 215/1935× zu Dienstordnung – Allgemeiner Teil×

Änderungen durch diese Kundmachung

Dienstordnung – Allgemeiner Teil neu § 0↗RIS↗
§ 21neu
in Kraft ab 01.12.1938 · idF dRGBl. I S 215/1935 § 21↗RIS↗

Abschnitt römisch zwei
Die Ärzte des Gesundheitsamtes

Paragraph 21

  1. Absatz eins,Der Amtsarzt ist von der vorgesetzten Dienstbehörde in sein Amt einzuführen.
  2. Absatz 2,Über die Einführung und die damit verbindende Übergabe des Inventars und der Akten des Gesundheitsamtes ist eine Niederschrift zu fertigen, von der eine beglaubigte Abschrift zu den Akten des Gesundheitsamtes zu geben ist.