Absatz eins,Der Amtsarzt ist von der vorgesetzten Dienstbehörde in sein Amt einzuführen.
dRGBl. I S 215/1935
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 21neu
Abschnitt römisch zwei
Die Ärzte des Gesundheitsamtes
Paragraph 21
- Absatz 2,Über die Einführung und die damit verbindende Übergabe des Inventars und der Akten des Gesundheitsamtes ist eine Niederschrift zu fertigen, von der eine beglaubigte Abschrift zu den Akten des Gesundheitsamtes zu geben ist.