dRGBl. I S 215/1935
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 22neu
Paragraph 22
Bestehen für einen unteren Verwaltungsbezirk Arbeitsgemeinschaften, die sich im öffentlichen Gesundheitsdienst betätigen, so soll der Leiter des Gesundheitsamtes den Vorsitz führen.