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dRGBl. I S 215/1935

in Kraft ab 01.12.1938 ALEX↗
Kundmachung dRGBl. I S 215/1935× zu Dienstordnung – Allgemeiner Teil×

Änderungen durch diese Kundmachung

Dienstordnung – Allgemeiner Teil neu § 0↗RIS↗
§ 23neu
in Kraft ab 01.12.1938 · idF dRGBl. I S 215/1935 § 23↗RIS↗

Paragraph 23

Die ärztlichen und sonstigen Beamten, Angestellten und Arbeiter des Gesundheitsamtes haben den Weisungen des Amtsarztes Folge zu leisten und unterstehen seiner Dienstaufsicht. Der Amtsarzt hat jedoch keine Dienststrafgewalt. Diese Bestimmungen finden sinngemäß auf das Verhältnis des Leiters einer Bezirksstelle zu den ärztlichen und sonstigen Beamten, den Angestellten und Arbeitern der Bezirksstelle Anwendung.