dRGBl. I S 215/1935
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 24neu
Paragraph 24
Für den Abschluß von Dienstverträgen mit Hilfsärzten und sonstigen Angestellten des Gesundheitsamtes kann der Amtsarzt Vorschläge unterbreiten.
Für den Abschluß von Dienstverträgen mit Hilfsärzten und sonstigen Angestellten des Gesundheitsamtes kann der Amtsarzt Vorschläge unterbreiten.