dRGBl. I S 215/1935
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 27neu
Paragraph 27
Die bei einem Gesundheitsamt beschäftigten nichtbeamteten Personen sind bezüglich aller Angelegenheiten, die ihnen durch ihre Tätigkeit bei dem Amt bekannt werden, zur Verschwiegenheit zu verpflichten.