Absatz eins,Die Ärzte des Gesundheitsamtes müssen sich über die Fortschritte der Wissenschaft und praktischen Errungenschaften der Medizin und über die Gesundheitsgesetzgebung laufend unterrichten.
dRGBl. I S 215/1935
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 28neu
Paragraph 28
- Absatz 2,An Fortbildungslehrgängen, zu denen sie dienstlich einberufen werden, haben sie teilzunehmen.