Absatz eins,Beamteten Ärzten und vollbeschäftigten Hilfsärzten kann die Ausübung privat- und vertrauensärztlicher Tätigkeit in beschränktem Umfange widerruflich gestattet werden. Bei den Ärzten des staatlichen Gesundheitsamtes und bei den staatlichen Amtsärzten als Leiter kommunaler Gesundheitsämter tritt diese Entscheidung der Reichsminister des Innern. Die Ausübung der Kassenpraxis bleibt jedoch diesen Ärzten verboten.
dRGBl. I S 215/1935
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 30neu
Paragraph 30
- Absatz 2,Den nicht vollbeschäftigten Hilfsärzten kann die Ausübung der ärztlichen Praxis gestattet werden, soweit vertraglich nichts anderes bestimmt wird.