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dRGBl. I S 215/1935

in Kraft ab 01.12.1938 ALEX↗
Kundmachung dRGBl. I S 215/1935× zu Dienstordnung – Allgemeiner Teil×

Änderungen durch diese Kundmachung

Dienstordnung – Allgemeiner Teil neu § 0↗RIS↗
§ 31neu
in Kraft ab 01.12.1938 · idF dRGBl. I S 215/1935 § 31↗RIS↗

Paragraph 31

  1. Absatz eins,Die Aufsichtsbehörde hat die Geschäftsführung des Gesundheitsamtes in regelmäßiger Wiederkehr an Ort und Stelle nachzuprüfen sowie nach Bedarf außerordentliche Geschäftsprüfungen vorzunehmen.
  2. Absatz 2,Die Dienstaufsicht des Leiters des Kreises über ein kommunales Gesundheitsamt wird hierdurch nicht berührt.
  3. Absatz 3,Über das Ergebnis der Nachprüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, von der eine Abschrift zu den Akten der Aufsichtsbehörde und des Gesundheitsamtes zu geben ist.