dRGBl. I S 215/1935
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 32neu
Paragraph 32
Der Geschäftsgang der Gesundheitsämter wird vom Reichsminister des Innern durch eine Dienstanweisung geregelt.
Der Geschäftsgang der Gesundheitsämter wird vom Reichsminister des Innern durch eine Dienstanweisung geregelt.