Absatz 2,Die beim Gesundheitsamt beschäftigten Gesundheitspflegerinnen haben durch Hausbesuche und Hilfe in den Beratungsstunden die Ermittlungen und Feststellungen zu unterstützen und beratend einzugreifen. Sie können, ebenso wie das übrige ärztliche Hilfspersonal, nebenher zu Büroarbeiten des Gesundheitsamtes herangezogen werden.
dRGBl. I S 215/1935
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 6neu
Paragraph 6
Anmerkung, Absatz eins, gegenstandslos)