Absatz eins,Sind gemäß Paragraph 3, der Ersten Durchführungsverordnung Bezirksstellen eingerichtet, so ist eine derselben „Hauptstelle“. Diese hat die Aufgaben, die einer Bezirksstelle obliegen; auch sind ihr die Aufsicht über die anderen Bezirksstellen und diejenigen Aufgaben für den ganzen Kreis zu übertragen, welche zur Wahrung der Einheitlichkeit zusammengefaßt werden müssen. Die Hauptstelle wird vom Amtsarzte geleitet.
dRGBl. I S 215/1935
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 9neu
Paragraph 9
- Absatz 2,Für die übrigen Bezirksstellen gelten folgende Bestimmungen:
- Ziffer einsDer Leiter muß voll besoldeter beamteter Arzt sein und soll den Erfordernissen für die Anstellung eines Amtsarztes genügen.
- Ziffer 2Der Bezirksstelle werden die Aufgaben des Paragraph 3, des Gesetzes zur selbständigen Erledigung übertragen, soweit die Hauptstelle sich dieselben nicht vorbehält.
- Ziffer 3Der Schriftverkehr der Bezirksstelle mit der vorgesetzten Dienstbehörde ist durch die Hauptstelle zu leiten.