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dRGBl. I S 215/1935

in Kraft ab 01.12.1938 ALEX↗
Kundmachung dRGBl. I S 215/1935× zu Dienstordnung – Allgemeiner Teil×

Änderungen durch diese Kundmachung

Dienstordnung – Allgemeiner Teil neu § 0↗RIS↗
§ 9neu
in Kraft ab 01.12.1938 · idF dRGBl. I S 215/1935 § 9↗RIS↗

Paragraph 9

  1. Absatz eins,Sind gemäß Paragraph 3, der Ersten Durchführungsverordnung Bezirksstellen eingerichtet, so ist eine derselben „Hauptstelle“. Diese hat die Aufgaben, die einer Bezirksstelle obliegen; auch sind ihr die Aufsicht über die anderen Bezirksstellen und diejenigen Aufgaben für den ganzen Kreis zu übertragen, welche zur Wahrung der Einheitlichkeit zusammengefaßt werden müssen. Die Hauptstelle wird vom Amtsarzte geleitet.
  2. Absatz 2,Für die übrigen Bezirksstellen gelten folgende Bestimmungen:
    1. Ziffer eins
      Der Leiter muß voll besoldeter beamteter Arzt sein und soll den Erfordernissen für die Anstellung eines Amtsarztes genügen.
    2. Ziffer 2
      Der Bezirksstelle werden die Aufgaben des Paragraph 3, des Gesetzes zur selbständigen Erledigung übertragen, soweit die Hauptstelle sich dieselben nicht vorbehält.
    3. Ziffer 3
      Der Schriftverkehr der Bezirksstelle mit der vorgesetzten Dienstbehörde ist durch die Hauptstelle zu leiten.