Absatz eins,Die Beleihung ist auf Schiffe oder Schiffsbauwerke beschränkt, die in einem deutschen Schiffsregister oder Schiffsbauregister eingetragen sind.
dRGBl. I S 241/1943
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 10neu
Paragraph 10
Voraussetzungen für die Beleihung eines Schiffs
- Absatz 2,Die Beleihung ist regelmäßig nur zur ersten Stelle zulässig. Sie darf die ersten drei Fünfteile des Werts des Schiffs oder Schiffsbauwerks nicht übersteigen und darf nur durch Gewährung von Abzahlungsdarlehen erfolgen. Die Darlehnsdauer darf höchstens zwölf Jahre betragen. Dieser Zeitraum beginnt mit der Auszahlung des Darlehns, im Falle der Auszahlung in Teilbeträgen mit der letzten Zahlung. Eine dem Darlehnsnehmer gewährte Stundung, die zur Folge haben würde, daß die vorbezeichnete Höchstdauer des Darlehns überschritten wird, ist nur mit Zustimmung des Treuhänders (Paragraph 28,) zulässig. Die Abzahlung des Darlehns ist in der Regel gleichmäßig auf die einzelnen Abzahlungsjahre zu verteilen.
- Absatz 3,Aus besonderen Gründen kann der Reichswirtschaftsminister im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Justiz Ausnahmen von den Vorschriften der Absatz eins und 2 zulassen.