Absatz eins,Die Beleihung ist nur zulässig, wenn das Schiff oder das Schiffsbauwerk entsprechend den Geschäftsbedingungen der Bank versichert ist und der Versicherer sich verpflichtet hat, der Bank gegenüber Einwendungen auf Grund des Paragraph 36, Absatz 2, Nr. 2 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken vom 15. November 1940 (Reichgsgesetzbl. I S. 1499) nicht zu erheben.
dRGBl. I S 241/1943
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 11neu
Paragraph 11
Versicherung des Schiffs
- Absatz 2,Die Bank hat die Beleihung dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.
- Absatz 3,Soweit der Versicherer auf Grund der nach Absatz eins, übernommenen Verpflichtung die Bank befriedigt, geht die Schiffshypothek auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil der Bank oder eines gleich- oder nachstehenden Schiffshypothekengläubigers, demgegenüber die Verpflichtung des Versicherers zur Leistung bestehen geblieben ist, geltend gemacht werden.