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dRGBl. I S 241/1943

in Kraft ab 15.04.1943 ALEX↗
Kundmachung dRGBl. I S 241/1943× zu Schiffsbankgesetz×

Änderungen durch diese Kundmachung

Schiffsbankgesetz neu § 0↗RIS↗
§ 12neu
in Kraft 15.04.1943 – 31.12.2018 · idF dRGBl. I S 241/1943 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018 § 12↗RIS↗

Paragraph 12

Bewertung des Schiffs oder Schiffsbauwerks. Höchstgrenze für die Deckung der Schiffspfandbriefe durch Schiffshypotheken an Schiffsbauwerken

  1. Absatz eins,Der bei der Beleihung eines Schiffs angenommene Wert des Schiffs darf den durch sorgfältige Ermittlung festgestellten Verkaufswert nicht übersteigen. Bei der Feststellung dieses Werts sind nur die dauernden Eigenschaften des Schiffs und der Ertrag zu berücksichtigen, den das Schiff bei ordnungsmäßiger Wirtschaft jedem Besitzer für die Dauer gewähren kann.
  2. Absatz 2,Absatz eins, gilt für die Bewertung eines Schiffsbauwerks sinngemäß.
  3. Absatz 3,Die zur Deckung von Schiffspfandbriefen in Ansatz gebrachten durch Schiffshypotheken an Schiffsbauwerken gesicherten Darlehnsforderungen dürfen zusammen den zehnten Teil des Gesamtbetrags der zur Deckung der Schiffspfandbriefe verwendeten Schiffshypotheken sowie den halben Betrag des eingezahlten Grundkapitals nicht übersteigen. Aus besonderen Gründen kann der Reichswirtschaftsminister im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Justiz Abweichungen zulassen.