dRGBl. I S 241/1943
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 14neu
Paragraph 14
Auszahlung der Darlehen in Geld
Die durch Schiffshypotheken gesicherten Darlehen sind in Geld zu gewähren. Die Gewährung von Darlehen in Schiffspfandbriefen der Bank ist unzulässig.