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dRGBl. I S 241/1943

in Kraft ab 15.04.1943 ALEX↗
Kundmachung dRGBl. I S 241/1943× zu Schiffsbankgesetz×

Änderungen durch diese Kundmachung

Schiffsbankgesetz neu § 0↗RIS↗
§ 17neu
in Kraft 15.04.1943 – 31.12.2018 · idF dRGBl. I S 241/1943 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018 § 17↗RIS↗

Paragraph 17

Verbot der Kündigung des Darlehns durch die Bank. Jahresleistung des Schuldners

  1. Absatz eins,Bei den Darlehen darf zugunsten der Bank ein Kündigungsrecht nicht bedungen werden. Eine Vereinbarung, die der Bank das Recht einräumt, aus besonderen, in dem Verhalten des Schuldners oder in einer wesentlichen Verminderung der Sicherheit liegenden Gründen die Rückzahlung des Darlehns vor der bestimmten Zeit zu verlangen, wird hierdurch nicht berührt.
  2. Absatz 2,Die Jahresleistung des Schuldners darf nur die bedungenen Zinsen und den Abzahlungsbetrag enthalten.
  3. Absatz 3,Es darf nicht bedungen werden, daß die Bank im Falle ihrer Auflösung die vorzeitige Rückzahlung des Darlehns verlangen kann.