Absatz eins,Der Beginn der Abzahlung darf für einen Zeitraum, der die Dauer eines Jahres nicht übersteigt, hinausgeschoben werden; mit Genehmigung des Reichswirtschaftsministers kann dieser Zeitraum für einzelne Darlehnsforderungen aus besonderen Gründen auf zwei Jahre verlängert werden. Auch in diesem Falle darf die im Paragraph 10, Absatz 2, vorgesehene Darlehnshöchstdauer von zwölf Jahren nicht überschritten werden, soweit nicht nach Paragraph 10, Absatz 3, eine Ausnahme zugelassen wird.
dRGBl. I S 241/1943
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 18neu
Paragraph 18
Abzahlung des Darlehns
- Absatz 2,Von dem Beginn der Abzahlung an dürfen die Jahreszinsen von keinem höheren Betrage als von dem für den Schluß des Vorjahres sich ergebenden Restkapital berechnet werden; ein Mehrbetrag der Jahresleistung ist zur Abzahlung zu verwenden.