dRGBl. I S 241/1943
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 2neu
Paragraph 2
Ausschluß vom Geschäftsbetrieb
Offenen Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, eingetragenen Genossenschaften, rechtsfähigen oder nicht rechtsfähigen Vereinen und einzelnen Personen ist der Betrieb eines Unternehmens der im Paragraph eins, Absatz eins, bezeichneten Art untersagt.