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dRGBl. I S 241/1943

in Kraft ab 15.04.1943 ALEX↗
Kundmachung dRGBl. I S 241/1943× zu Schiffsbankgesetz×

Änderungen durch diese Kundmachung

Schiffsbankgesetz neu § 0↗RIS↗
§ 21neu
in Kraft 15.04.1943 – 31.12.2018 · idF dRGBl. I S 241/1943 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018 § 21↗RIS↗

Paragraph 21

Bekanntgabe der Schiffspfandbriefdeckung

  1. Absatz eins,Innerhalb des zweiten Monats eines jeden Kalenderhalbjahres hat die Bank im Deutschen Reichsanzeiger und in den für die Veröffentlichungen der Bank bestimmten Blättern bekanntzumachen:
    1. Ziffer eins
      den Gesamtbetrag der Schiffspfandbriefe, die am letzten Tage des vergangenen Halbjahres im Umlauf waren;
    2. Ziffer 2
      den nach Abzug aller Rückzahlungen oder sonstigen Minderungen sich ergebenden Gesamtbetrag der am letzten Tage des vergangenen Halbjahres im Deckungsregister eingetragenen durch Schiffshypotheken gesicherten Darlehnsforderungen;
    3. Ziffer 3
      den Gesamtbetrag der an diesem Tage im Deckungsregister eingetragenen Wertpapiere;
    4. Ziffer 4
      den Gesamtbetrag des auf Grund des Paragraph 6, Absatz 3 und des Paragraph 30, in Verwahrung des Treuhänders befindlichen Geldes.
  2. Absatz 2,Ist nach Paragraph 6, Absatz 3, Satz 3 eine besondere Art der Ersatzdeckung zugelassen, so gilt Absatz eins, auch für diese Ersatzdeckung.
  3. Absatz 3,Sind in dem Register Wertpapiere oder solche Darlehnsforderungen oder Schiffshypotheken eingetragen, die nicht ihrem vollen Betrage nach zur Deckung von Schiffspfandbriefen geeignet sind, so ist in der Bekanntmachung anzugeben, mit welchem Betrage die Wertpapiere oder die Darlehnsforderungen oder Schiffshypotheken als Deckung nicht in Ansatz kommen.
  4. Absatz 4,Der Reichswirtschaftsminister kann die Banken von der Verpflichtung zu den in Absatz eins bis 3 vorgeschriebenen Bekanntmachungen im Deutschen Reichsanzeiger befreien, wenn sichergestellt ist, daß die in diesen Vorschriften bezeichneten Angaben anderweit im Deutschen Reichsanzeiger bekanntgemacht werden.