Absatz eins,Innerhalb des zweiten Monats eines jeden Kalenderhalbjahres hat die Bank im Deutschen Reichsanzeiger und in den für die Veröffentlichungen der Bank bestimmten Blättern bekanntzumachen:
- Ziffer einsden Gesamtbetrag der Schiffspfandbriefe, die am letzten Tage des vergangenen Halbjahres im Umlauf waren;
- Ziffer 2den nach Abzug aller Rückzahlungen oder sonstigen Minderungen sich ergebenden Gesamtbetrag der am letzten Tage des vergangenen Halbjahres im Deckungsregister eingetragenen durch Schiffshypotheken gesicherten Darlehnsforderungen;
- Ziffer 3den Gesamtbetrag der an diesem Tage im Deckungsregister eingetragenen Wertpapiere;
- Ziffer 4den Gesamtbetrag des auf Grund des Paragraph 6, Absatz 3 und des Paragraph 30, in Verwahrung des Treuhänders befindlichen Geldes.