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dRGBl. I S 241/1943

in Kraft ab 15.04.1943 ALEX↗
Kundmachung dRGBl. I S 241/1943× zu Schiffsbankgesetz×

Änderungen durch diese Kundmachung

Schiffsbankgesetz neu § 0↗RIS↗
§ 22neu
in Kraft 15.04.1943 – 31.12.2018 · idF dRGBl. I S 241/1943 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018 § 22↗RIS↗

Paragraph 22

Jahresbilanz der Bank

Die Jahresbilanz einer Schiffspfandbriefbank hat in getrennten Posten namentlich zu enthalten:

  1. Ziffer eins
    den Gesamtbetrag der zur Deckung der Schiffspfandbriefe bestimmten, am Jahresschluß im Deckungsregister der Bank eingetragenen durch Schiffshypotheken gesicherten Darlehnsforderungen unter Angabe des Gesamtbetrags der rückständigen Abzahlungsraten; ferner den Gesamtbetrag der im Register eingetragenen Wertpapiere;
  2. Ziffer 2
    den Gesamtbetrag der rückständigen Darlehnszinsen;
  3. Ziffer 3
    den Gesamtbetrag der im Eigentum der Bank stehenden Schiffe oder Schiffsbauwerke (Paragraph 5, Absatz 3,);
  4. Ziffer 4
    den Gesamtwert der im Eigentum der Bank stehenden Grundstücke (Paragraph 5, Absatz 4,);
  5. Ziffer 5
    die Gesamtbeträge der Bestände an Geld, an Wechseln und an Wertpapieren unter gesonderter Angabe des Betrags der eigenen Schiffspfandbriefe der Bank;
  6. Ziffer 6
    den Gesamtbetrag der Guthaben bei Bankhäusern;
  7. Ziffer 7
    den Gesamtbetrag der im Umlauf befindlichen Schiffspfandbriefe nach ihrem Nennwert, bei verschieden verzinslichen Schiffspfandbriefen den Gesamtbetrag jeder dieser Gattungen;
  8. Ziffer 8
    den Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten der Bank aus der Annahme von verzinslichen oder unverzinslichen Einlagen.