den Gesamtbetrag der zur Deckung der Schiffspfandbriefe bestimmten, am Jahresschluß im Deckungsregister der Bank eingetragenen durch Schiffshypotheken gesicherten Darlehnsforderungen unter Angabe des Gesamtbetrags der rückständigen Abzahlungsraten; ferner den Gesamtbetrag der im Register eingetragenen Wertpapiere;
dRGBl. I S 241/1943
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 22neu
Paragraph 22
Jahresbilanz der Bank
Die Jahresbilanz einer Schiffspfandbriefbank hat in getrennten Posten namentlich zu enthalten:
- Ziffer eins
- Ziffer 2den Gesamtbetrag der rückständigen Darlehnszinsen;
- Ziffer 3den Gesamtbetrag der im Eigentum der Bank stehenden Schiffe oder Schiffsbauwerke (Paragraph 5, Absatz 3,);
- Ziffer 4den Gesamtwert der im Eigentum der Bank stehenden Grundstücke (Paragraph 5, Absatz 4,);
- Ziffer 5die Gesamtbeträge der Bestände an Geld, an Wechseln und an Wertpapieren unter gesonderter Angabe des Betrags der eigenen Schiffspfandbriefe der Bank;
- Ziffer 6den Gesamtbetrag der Guthaben bei Bankhäusern;
- Ziffer 7den Gesamtbetrag der im Umlauf befindlichen Schiffspfandbriefe nach ihrem Nennwert, bei verschieden verzinslichen Schiffspfandbriefen den Gesamtbetrag jeder dieser Gattungen;
- Ziffer 8den Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten der Bank aus der Annahme von verzinslichen oder unverzinslichen Einlagen.