Rechtstracker.at

dRGBl. I S 241/1943

in Kraft ab 15.04.1943 ALEX↗
Kundmachung dRGBl. I S 241/1943× zu Schiffsbankgesetz×

Änderungen durch diese Kundmachung

Schiffsbankgesetz neu § 0↗RIS↗
§ 26neu
in Kraft 15.04.1943 – 31.12.2018 · idF dRGBl. I S 241/1943 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018 § 26↗RIS↗

Paragraph 26

Angaben im Geschäftsbericht oder Jahresabschluß

  1. Absatz eins,In dem Geschäftsbericht oder in der Bilanz sind ersichtlich zu machen:
    1. Ziffer eins
      die Zahl der zur Deckung der Schiffspfandbriefe bestimmten, durch Schiffshypotheken gesicherten Darlehnsforderungen und deren Verteilung nach ihrer Höhe, und zwar bei Beträgen bis zu einhunderttausend Reichsmark in Stufen von zehntausend Reichsmark, bei höheren Beträgen in Stufen von hunderttausend Reichsmark;
    2. Ziffer 2
      die Beträge, welche hiervon auf Schiffshypotheken an Schiffen und solche an Schiffsbauwerken entfallen;
    3. Ziffer 3
      die Zahl der im Geschäftsjahr auf Antrag der Bank eingeleiteten Zwangsversteigerungen von Schiffen oder Schiffsbauwerken und die Zahl der im Geschäftsjahr eingeleiteten Zwangsversteigerungen von Schiffen oder Schiffsbauwerken, an denen die Bank sonst beteiligt war;
    4. Ziffer 4
      die Zahl der Fälle, in denen die Bank während des Geschäftsjahres Schiffe oder Schiffsbauwerke zur Verhütung von Verlusten an Schiffshypotheken hat übernehmen müssen; ferner der Gesamtbetrag dieser Schiffshypotheken und die Verluste oder Gewinne, die sich bei dem Wiederverkauf übernommener Schiffe oder Schiffsbauwerke ergeben haben;
    5. Ziffer 5
      die Jahre, aus denen die Rückstände auf die von den Darlehnsschuldnern zu entrichtenden Zinsen herrühren, und der Gesamtbetrag der Rückstände eines jeden Jahres;
    6. Ziffer 6
      der Gesamtbetrag der im Geschäftsjahr erfolgten Rückzahlungen auf die durch Schiffshypotheken gesicherten Darlehnsforderungen, getrennt nach den durch planmäßige Abzahlung und den in anderer Weise erfolgten Rückzahlungen;
    7. Ziffer 7
      die Beschränkungen, denen sich die Bank hinsichtlich der Rückzahlung der Schiffspfandbriefe unterworfen hat, getrennt nach den einzelnen Gattungen der Schiffspfandbriefe.
  2. Absatz 2,Die unter Nr. 2 bis Nr. 5 bezeichneten Angaben sind getrennt nach Seeschiffen und Binnenschiffen zu machen.
  3. Absatz 3,In dem Geschäftsbericht oder in der Gewinn- und Verlustrechnung sind der Mehrerlös und der Mindererlös anzugeben, die im Geschäftsjahr durch die Ausgabe von Schiffspfandbriefen zu einem höheren oder geringeren Betrage als dem Nennwert entstanden sind.