dRGBl. I S 241/1943
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 27neu
Paragraph 27
Aufrechterhaltung aktienrechtlicher Vorschriften
Durch die Vorschriften der Paragraphen 22 bis 26 werden die Vorschriften des Aktiengesetzes über den Jahresabschluß und die Bestimmungen über die hierbei zu verwendenden Formblätter nicht berührt.