Absatz eins,Der Reichswirtschaftsminister bestellt bei jeder Schiffspfandbriefbank nach Anhörung der Bank einen Treuhänder und einen Stellvertreter für ihn; er kann die Bestellung jederzeit widerrufen.
dRGBl. I S 241/1943
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 28neu
Paragraph 28
Bestellung eines Treuhänders
- Absatz 2,Die Obliegenheiten des Treuhänders können auch dem im Paragraph 4, Absatz 3, vorgesehenen Kommissar übertragen werden.