dRGBl. I S 241/1943
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 3neu
Paragraph 3
Aufsicht
Die Schiffspfandbriefbanken unterliegen der Aufsicht des Reichswirtschaftsministers. Die Aufsicht erstreckt sich auf den ganzen Geschäftsbetrieb der Bank und dauert auch nach deren Auflösung bis zur Beendigung der Abwicklung fort.