Absatz eins,Der Treuhänder hat die Urkunden über die im Deckungsregister eingetragenen Darlehnsforderungen und Schiffshypotheken sowie die im Register eingetragenen Wertpapiere und das nach Paragraph 6, Absatz 3, zur Deckung der Schiffspfandbriefe bestimmte Geld unter dem Mitverschluß der Bank zu verwahren; er darf diese Gegenstände nur nach den Vorschriften dieses Gesetzes herausgeben. Ist nach Paragraph 6, Absatz 3, Satz 3 eine besondere Art der Ersatzdeckung zugelassen, so gilt Satz 1 für diese Ersatzdeckung entsprechend.
dRGBl. I S 241/1943
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 30neu
Paragraph 30
Verwahrung von Urkunden, Wertpapieren und Geld durch den Treuhänder
- Absatz 2,Der Treuhänder ist verpflichtet, Urkunden über die Darlehnsforderungen oder Schiffshypotheken sowie Wertpapiere und Geld auf Verlangen der Bank herauszugeben und zur Löschung im Deckungsregister mitzuwirken, soweit die übrigen im Register eingetragenen durch Schiffshypotheken gesicherten Darlehnsforderungen und Wertpapiere zur Deckung der Schiffspfandbriefe genügen oder die Bank eine andere vorschriftsmäßige Deckung beschafft. Ist die Bank dem Schuldner gegenüber zur Aushändigung der Urkunde verpflichtet, so hat der Treuhänder die Urkunde auch dann herauszugeben, wenn die bezeichneten Voraussetzungen nicht vorliegen; wird das Darlehn zurückgezahlt, so ist in diesem Falle das gezahlte Geld dem Treuhänder zur Verwahrung nach Absatz eins, zu übergeben.
- Absatz 3,Bedarf die Bank einer Urkunde über eine Darlehnsforderung oder Schiffshypothek nur zu vorübergehendem Gebrauch, so hat der Treuhänder die Urkunde herauszugeben, ohne daß die Bank verpflichtet ist, eine andere Deckung zu beschaffen.