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dRGBl. I S 241/1943

in Kraft ab 15.04.1943 ALEX↗
Kundmachung dRGBl. I S 241/1943× zu Schiffsbankgesetz×

Änderungen durch diese Kundmachung

Schiffsbankgesetz neu § 0↗RIS↗
§ 31neu
in Kraft 15.04.1943 – 31.12.2018 · idF dRGBl. I S 241/1943 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018 § 31↗RIS↗

Paragraph 31

Recht des Treuhänders auf Einsichtnahme und Benachrichtigung

  1. Absatz eins,Der Treuhänder ist befugt, jederzeit die Bücher und Schriften der Bank einzusehen, soweit sie sich auf die Schiffspfandbriefe und auf die im Deckungsregister eingetragenen Darlehnsforderungen und Schiffshypotheken beziehen.
  2. Absatz 2,Die Bank ist verpflichtet, von den Kapitalrückzahlungen auf die im Deckungsregister eingetragenen Darlehnsforderungen sowie von anderen für die Schiffspfandbriefgläubiger erheblichen Änderungen, welche die eingetragenen Darlehnsforderungen oder Schiffshypotheken betreffen, dem Treuhänder fortlaufend Mitteilung zu machen.