dRGBl. I S 241/1943
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 32neu
Paragraph 32
Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Bank und Treuhänder
Streitigkeiten zwischen dem Treuhänder und der Bank entscheidet der Reichswirtschaftsminister.
Streitigkeiten zwischen dem Treuhänder und der Bank entscheidet der Reichswirtschaftsminister.