Absatz eins,Der Treuhänder kann von der Schiffspfandbriefbank eine angemessene Vergütung für seine Geschäftsführung verlangen. Der Betrag der vereinbarten Vergütung ist dem Reichswirtschaftsminister anzuzeigen. Kommt eine Einigung nicht zustande, so setzt der Reichswirtschaftsminister den Betrag fest.
dRGBl. I S 241/1943
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 33neu
Paragraph 33
Vergütung für den Treuhänder
- Absatz 2,Werden nach Paragraph 28, Absatz 3, die Obliegenheiten des Treuhänders dem Kommissar übertragen, so regelt sich die Vergütung nach Paragraph 4, Absatz 3,