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dRGBl. I S 241/1943

in Kraft ab 15.04.1943 ALEX↗
Kundmachung dRGBl. I S 241/1943× zu Schiffsbankgesetz×

Änderungen durch diese Kundmachung

Schiffsbankgesetz neu § 0↗RIS↗
§ 34neu
in Kraft 15.04.1943 – 31.12.2018 · idF dRGBl. I S 241/1943 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018 § 34↗RIS↗

Paragraph 34

Veräußerungsverbot

Die Schiffspfandbriefbank kann über eine im Deckungsregister eingetragene Darlehnsforderung oder Schiffshypothek durch Veräußerung, Belastung oder Verzicht nur mit schriftlicher Zustimmung des Treuhänders verfügen. Diese Verfügungsbeschränkung ist, soweit sie die Schiffshypothek betrifft, auf Antrag der Bank in das Schiffs- oder Schiffsbauregister einzutragen; der Treuhänder hat darauf zu achten, daß dies geschieht; der Antrag bedarf nicht der im Paragraph 37, der Schiffsregisterordnung vorgeschriebenen Form.