dRGBl. I S 241/1943
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 41neu
Paragraph 41
Durchführung des Gesetzes
Der Reichsminister der Justiz wird ermächtigt, die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsverordnungen und allgemeinen Verwaltungsvorschriften sowie nötigenfalls besondere Überleitungsvorschriften zu erlassen.